EU-Sanktionsrecht

Rechtsanwalt für Sanktionsrecht — EU-Delisting und Freigabe eingefrorener Vermögenswerte

Als Rechtsanwalt mit Standorten in Würzburg, Fürth und Moskau vertrete ich gelistete Personen und Unternehmen (im Rahmen des innerstaatlichen und europäischen Genehmigungsverfahrens) sowie europäische Unternehmen mit Sanktionsberührung — mit den Rechtsbehelfen, die das Unionsrecht dafür vorsieht: Delisting-Antrag, Nichtigkeitsklage und nationale Genehmigungen u. a.

  • Personen und Unternehmen, die in einem Anhang der EU-Sanktionsverordnungen geführt werden und die Streichung von der Sanktionsliste anstreben.
  • Angehörige, Gesellschafter und Organe gelisteter Personen, deren Konten oder Beteiligungen mittelbar von einer Listung erfasst sind.
  • Unternehmen in der EU, deren Lieferketten, Zahlungen oder Exporte von Sanktionen und Exportkontrolle betroffen sind.
  • Mandanten, die von Vermögenseinfrierungen betroffen sind.
  • Mandanten, die Auskunft, Anhörung oder Nachweisführung gegenüber Banken und Behörden benötigen.

Rechtsbehelfe gegen EU-Sanktionen

Jede Tätigkeit auf dieser Seite betrifft die Rechtsbehelfe, die das Unionsrecht selbst bereitstellt, oder die Einhaltung der Sanktions- und Exportkontrollvorschriften. Beratung zur Umgehung von Sanktionen leiste ich nicht.

Delisting-Antrag beim Rat der EU

Antrag auf Überprüfung und Streichung von der Sanktionsliste: Auswertung der mitgeteilten Listungsgründe, Akteneinsicht in die zugrunde liegenden Unterlagen, Aufbereitung der Gegennachweise und Schriftwechsel mit dem Rat, auch im Rahmen der periodischen Überprüfung der Listung.

Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)

Klage gegen den Listungsrechtsakt vor dem Gericht der Europäischen Union in Luxemburg. Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Mitteilung oder Veröffentlichung zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist — die Frist ist der erste Punkt, den ich in jedem Mandat prüfe.

Nationale Genehmigungen und Ausnahmen

Anträge auf Freigabe eingefrorener Gelder bei der zuständigen nationalen Behörde — in Deutschland insbesondere bei der Deutschen Bundesbank — für Lebenshaltungskosten, Rechtsverfolgungskosten, Steuern und Versicherungen oder die Erfüllung vor der Listung begründeter Verträge, soweit die Verordnung dies vorsieht.

Sanktions- und Exportkontroll-Compliance

Für Unternehmen: rechtliche Einordnung von Geschäftspartnern, Waren und Zahlungen anhand der EU-Verordnungen und der Dual-Use-Vorschriften, Prüfung von Genehmigungspflichten, interne Richtlinien und Vorgehen bei Verdachtsfällen — ausschließlich auf Einhaltung der Vorschriften gerichtet.

Vertretung gegenüber Banken und Behörden

Korrespondenz zu eingefrorenen oder gesperrten Konten, Beantwortung von Auskunftsverlangen, Meldungen, Stellungnahmen und Anhörungen gegenüber Kreditinstituten, Aufsichts- und Genehmigungsbehörden.

Die anwaltliche Tätigkeit erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der aktuellen europäischen Gesetzgebung, insbesondere des europäischen Sanktionsrechts, sowie des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation.

Wie ein Sanktionsverfahren abläuft

Der Weg ist in allen Konstellationen ähnlich, unabhängig davon, ob am Ende ein Antrag beim Rat, eine Klage oder ein Genehmigungsantrag steht.

  1. Erstprüfung Welcher Rechtsakt liegt der Listung zugrunde, welche Gründe hat der Rat mitgeteilt, welche Fristen laufen? Daraus ergibt sich, welche Rechtsbehelfe überhaupt noch offenstehen.
  2. Sachverhalt und Unterlagen Wir tragen die Tatsachen zusammen, die den mitgeteilten Gründen entgegenstehen: Beteiligungs- und Vertragsunterlagen, Funktionen, Zeitabläufe, öffentlich zugängliche Quellen.
  3. Strategie Delisting-Antrag, Nichtigkeitsklage, Genehmigungsantrag — oder eine Kombination. Ich sage offen, was ich für tragfähig halte und wo die Schwachstellen liegen.
  4. Einreichung Antrag beim Rat beziehungsweise Klageschrift beim Gericht der EU, jeweils mit Anlagen, Vollmachten und Übersetzungen in der Verfahrenssprache.
  5. Verfahren Rückfragen, Stellungnahmen, Schriftsatzwechsel, gegebenenfalls mündliche Verhandlung. Zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage werden laufend nachgehalten.
  6. Entscheidung und weiteres Vorgehen Streichung, Zurückweisung oder erneute Listung mit geänderter Begründung. Danach: Rechtsmittel, erneuter Antrag zur nächsten Überprüfung oder Umsetzung gegenüber Banken.

Realistischer Zeitrahmen: Verfahren dauern in der Regel mehrere Monate, vor dem Gericht der EU häufig über ein Jahr. Eine Zusage zu Dauer oder Ergebnis ist berufsrechtlich nicht möglich und wäre auch sachlich unseriös.

Welche Unterlagen und Angaben benötigt werden

Vollständig muss zu Beginn nichts sein. Je früher die folgenden Punkte vorliegen, desto belastbarer fällt die erste Einschätzung aus.

Häufige Fragen

Was bedeutet Delisting und wer entscheidet darüber?

Delisting ist die Streichung einer Person oder Einrichtung aus dem Anhang einer EU-Sanktionsverordnung beziehungsweise des zugehörigen Ratsbeschlusses. Über die Listung und die Streichung entscheidet der Rat der Europäischen Union; die Mitgliedstaaten müssen dem zustimmen. Ein Antrag richtet sich deshalb an den Rat und nicht an eine deutsche Behörde. Unabhängig davon prüft das Gericht der Europäischen Union auf Klage hin, ob die Listung rechtmäßig ist.

Worin unterscheidet sich der Delisting-Antrag von der Klage nach Art. 263 AEUV?

Der Delisting-Antrag ist ein Verwaltungsverfahren: Der Rat wird gebeten, die Listung zu überprüfen und aufzuheben. Er ist an keine strenge Frist gebunden und lässt sich zu jeder periodischen Überprüfung erneuern. Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist ein Gerichtsverfahren vor dem Gericht der EU mit einer Frist von zwei Monaten zuzüglich Entfernungsfrist; geprüft wird, ob die Begründung des Rates tatsächlich und rechtlich trägt. Beides schließt einander nicht aus und wird häufig kombiniert.

Können eingefrorene Gelder für Lebenshaltung oder Anwaltskosten freigegeben werden?

Die EU-Sanktionsverordnungen sehen selbst Ausnahmen vor. Auf Antrag kann die zuständige nationale Behörde die Verwendung eingefrorener Gelder genehmigen, etwa für Grundbedürfnisse und Lebenshaltungskosten, für angemessene Honorare und Auslagen der Rechtsverfolgung, für Steuern, Versicherungen und Kontoführungsgebühren oder für vor der Listung begründete Verträge. Das ist ein rechtlich vorgesehener Weg, kein Umgehungsweg: Der Antrag wird begründet, belegt und behördlich beschieden.

Was passiert mit den Bankkonten gelisteter Personen?

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen werden eingefroren, das heißt: Das Konto bleibt bestehen, Verfügungen sind aber gesperrt, und dem Betroffenen dürfen keine Gelder zur Verfügung gestellt werden. Banken melden die Sperrung der zuständigen Behörde. In der Praxis betrifft das häufig auch Konten von Gesellschaften, die einer gelisteten Person zugerechnet werden. Der Zugang zu gesperrten Mitteln führt regelmäßig nur über einen Genehmigungsantrag oder über die Streichung von der Liste.

Wie lange dauert ein solches Verfahren?

Das hängt vom gewählten Rechtsbehelf ab. Ein Genehmigungsantrag bei einer nationalen Behörde wird häufig innerhalb einiger Monate beschieden, ein Delisting-Antrag beim Rat kann sich über einen oder mehrere Überprüfungszyklen ziehen, ein Klageverfahren vor dem Gericht der EU dauert typischerweise mehrere Monate bis über ein Jahr. Wer Ihnen eine Dauer oder ein Ergebnis zusagt, kann das nicht halten.

Kann das Mandat aus dem Ausland geführt werden, und in welcher Sprache?

Ja. Die Verfahren sind Schriftverfahren; eine persönliche Anwesenheit in Würzburg oder Luxemburg ist für die Mandatsführung nicht erforderlich. Besprechungen finden per Telefon oder Video statt, Unterlagen werden nach vorheriger Abstimmung über einen sicheren Weg ausgetauscht. Beraten und korrespondieren kann ich auf Deutsch, Russisch und Englisch; die Verfahrenssprache vor dem Gericht der EU wird bei Klageerhebung gewählt, Anlagen werden entsprechend übersetzt.

Was brauche ich, um überhaupt zu beginnen?

Für eine erste Einschätzung genügen der Listungsrechtsakt beziehungsweise die Mitteilung des Rates mit der Begründung und eine kurze Schilderung der beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Situation. Alles Weitere — Nachweise, Registerauszüge, Bankschriftwechsel — sammeln wir strukturiert im zweiten Schritt. Bitte senden Sie vertrauliche Unterlagen erst nach vorheriger Abstimmung des Übertragungswegs.

Was ich selbst mache — und was ich koordiniere

Ich bin in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt und berate persönlich im deutschen Recht und im Recht der EU. Bei Bedarf koordiniere ich die Arbeit mit örtlich zugelassenen Kolleginnen und Kollegen. Sie erhalten damit eine Anlaufstelle für grenzüberschreitende Mandate — mit klarer Verantwortlichkeit.

Die anwaltliche Tätigkeit erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der aktuellen Gesetzgebung, insbesondere des europäischen Sanktionsrechts, sowie des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation.

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Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg. Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Berufsrechtliche Regelungen: BRAO, BORA, FAO, RVG und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Beauftragung und Bestätigung.

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